Aktuelle Steuerinfos - Wir halten Sie auf dem Laufenden
Wir informieren über Interessantes und Wissenswertes aus dem betrieblichen und privaten Steuerrecht, zum Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht sowie sonstigen Themen. Alle älteren Infos finden Sie in den jeweiligen Untermenüpunkten.
Steuerrecht betrieblich
24.11.2011 Umsatzsteuer für Physiotherapeuten
Brandaktuell: Die Finanzverwaltungen diverser Bundesländer vertreten in aktuellen Verfügungen neue Auffassungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von physiotherapeutischen Leistungen. Unser aktuelles Rundschreiben an unsere betroffenen Mandanten steht zum Download hier bereit:
Steuerrecht privat
25.01.2012 Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Das FG Baden-Württemberg hat mit dem 6 K 1880/10 vom 11.01.2012 entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen einkommensteuerlich abzugsfähig sind.
Zwar hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung steuerlich abzugsfähig sind, dies gelte - so das FG Baden-Württemberg - nicht auch für Adoptionskosten. Diese seien weder zwangsläufig noch stellt die Adoption eine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung dar.
Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen und und auch von den Klägern eingelegt (Az. beim BFH VI R 60/11)
Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht
25.01.2012 Zentrales Register für Testamente ab 1.1.2012
Die Bundesnotarkammer betreibt – neben dem Zentralen Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten – seit dem 1.1.2012 zusätzlich ein zentrales Register für Testamente.
Notariell beurkundete Testamente werden zwingend und gegen Gebühr beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt und nicht beim Notar aufbewahrt. Notariell beurkundete Erbverträge können kostenfrei in der Urkundenrolle des Notars oder kostenpflichtig beim Amtsgericht hinterlegt werden. Privatschriftliche Testamente können freiwillig und gegen Gebühr beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Ist eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bei einem Amtsgericht hinterlegt, ist im Todesfall die Eröffnung des Testaments sichergestellt: Das zur Aufbewahrung beauftragte Amtsgericht benachrichtigt nach Hinterlegung des Dokuments das jeweilige Geburtsstandesamt, dass eine letztwillige Verfügung gerichtlich hinterlegt wurde. Tritt später der Todesfall ein, wird das Geburtsstandesamt immer unterrichtet. Der Standesbeamte stößt dann auf den Karteivermerk, dass bei einem Amtsgericht eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist. Er wird dann dieses Amtsgericht informieren, dass der Todesfall eingetreten ist, so dass das Testament bzw. der Erbvertrag vom Amtsgericht zu eröffnen ist. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass die Urkunde gefunden wird, wenn der Todesfall eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wie oft der Verstorbene in seinem Leben umgezogen ist.
Das Problem bisher war, dass das Verfahren relativ langsam war, weil viele Karteien handschriftlich geführt werden. Das neue elektronisch geführte zentrale Testamentsregister soll diesen Vorgang beschleunigen. Das Register kann nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion abgefragt werden; zu Lebzeiten des Erblassers setzt dies sein Einverständnis voraus. Naturgemäß steht beim Start des neuen zentralen Testamentsregister noch nicht der Datenbestand aller hinterlegten Urkunden zur Verfügung, wird jedoch in den nächsten Jahren schrittweise wachsen. Weiter Infos finden Sie unter testamentsregister.de.
Sonstige Infos
04.04.2012 Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer unzulässig
Der nach § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende (bezahlte) Erholungsurlaub beträgt gem. § 3 Abs. 1 BurlG mindestens 24 Werktage.
Tarifverträge sehen zum Teil eine altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs vor, die vom Alter des Arbeitnehmers abhängig ist. Dabei steigt der tarifvertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch mit
dem Alter des Beschäftigten.
Eine bei einem Landkreis beschäftigte Arbeitnehmerin, deren Beschäftigungsverhältnis dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterlage, klagte gegen die im Tarifvertrag enthaltene
altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs (bis zum 30. Lebensjahr = 26 Urlaubstage; bis zum 40. Lebensjahr = 29 Urlaubstage; nach dem 40. Lebensjahr = 30 Urlaubstage) mit dem Argument, die
tarifvertragliche Regelung verstoße gegen das Altersdiskriminierungsverbot, das sich aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) i.V.m. § 1 AGG ergibt. Aufgrund ihres Alters
standen der Klägerin nur 29 Tage statt der maximalen 30 Tage Urlaub zu.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten der Klägerin, weil eine Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter des Beschäftigten gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung
wegen des Alters verstößt. Im entschiedenen Fall könne der Verstoß nur beseitigt werden, indem der Urlaubsanspruch der Klägerin „nach oben“ auf 30 Tage angepasst wird.
Die Richter waren der Auffassung, dass die tarifvertragliche Staffelung der Urlaubsdauer nicht mit dem Argument wirksam begründet werden kann, dass ältere Menschen ein gesteigertes Erholungsbedürfnis
haben, denn dieses Bedürfniss ließe sich im Hinblick auf die Altersstufen von 30 und 40 Jahren kaum begründen.
Die Entscheidung des BAG hat zwar zunächst nur eine unmittelbare Auswirkung auf die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterliegenden Beschäftigten, Auswirkungen auf andere Branchen
sind jedoch zu erwarten. Einem Gerichtssprecher zufolge könnten entsprechende Urlaubszeitregelungen in anderen Branchen mit Staffelungen in Altersstufen von 30 und 40 Jahre ebenfalls problematisch
werden, höhere Alterstufen mit 50 bis 55 Jahren dagegen eher nicht.
Fazit: Alles im Fluss – das Urteil des BAG trägt dazu bei Rechtsunsicherheit zu fördern. Auswirkungen auf andere Branchen sind unklar, die angedeutete Öffnung für eine unschädliche Staffelung des
Urlaubsanspruchs mit höheren Altersstufen weder konkret noch ist erkennbar, wie diese Differenzierung mit dem Diskriminierungsverbot in Einklang zu bringen ist. Eine bisschen Altersdiskriminierung
ist also doch zulässig?
Verfasser: Steuerberater Dr. Ingo Dorozala, 2D Steuerberatung Düsseldorf
2D Steuerberatung in Düsseldorf
