Aktuelle Steuerinfos - Wir halten Sie auf dem Laufenden
Wir informieren über Interessantes und Wissenswertes aus dem betrieblichen und privaten Steuerrecht, zum Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht sowie sonstigen Themen. Alle älteren Infos finden Sie in den jeweiligen Untermenüpunkten.
Steuerrecht betrieblich
24.11.2011 Umsatzsteuer für Physiotherapeuten
Brandaktuell: Die Finanzverwaltungen diverser Bundesländer vertreten in aktuellen Verfügungen neue Auffassungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von physiotherapeutischen Leistungen. Unser aktuelles Rundschreiben an unsere betroffenen Mandanten steht zum Download hier bereit:
Steuerrecht privat
25.01.2012 Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Das FG Baden-Württemberg hat mit dem 6 K 1880/10 vom 11.01.2012 entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen einkommensteuerlich abzugsfähig sind.
Zwar hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung steuerlich abzugsfähig sind, dies gelte - so das FG Baden-Württemberg - nicht auch für Adoptionskosten. Diese seien weder zwangsläufig noch stellt die Adoption eine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung dar.
Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen und und auch von den Klägern eingelegt (Az. beim BFH VI R 60/11)
Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht
25.01.2012 Zentrales Register für Testamente ab 1.1.2012
Die Bundesnotarkammer betreibt – neben dem Zentralen Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten – seit dem 1.1.2012 zusätzlich ein zentrales Register für Testamente.
Notariell beurkundete Testamente werden zwingend und gegen Gebühr beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt und nicht beim Notar aufbewahrt. Notariell beurkundete Erbverträge können kostenfrei in der Urkundenrolle des Notars oder kostenpflichtig beim Amtsgericht hinterlegt werden. Privatschriftliche Testamente können freiwillig und gegen Gebühr beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Ist eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bei einem Amtsgericht hinterlegt, ist im Todesfall die Eröffnung des Testaments sichergestellt: Das zur Aufbewahrung beauftragte Amtsgericht benachrichtigt nach Hinterlegung des Dokuments das jeweilige Geburtsstandesamt, dass eine letztwillige Verfügung gerichtlich hinterlegt wurde. Tritt später der Todesfall ein, wird das Geburtsstandesamt immer unterrichtet. Der Standesbeamte stößt dann auf den Karteivermerk, dass bei einem Amtsgericht eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist. Er wird dann dieses Amtsgericht informieren, dass der Todesfall eingetreten ist, so dass das Testament bzw. der Erbvertrag vom Amtsgericht zu eröffnen ist. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass die Urkunde gefunden wird, wenn der Todesfall eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wie oft der Verstorbene in seinem Leben umgezogen ist.
Das Problem bisher war, dass das Verfahren relativ langsam war, weil viele Karteien handschriftlich geführt werden. Das neue elektronisch geführte zentrale Testamentsregister soll diesen Vorgang beschleunigen. Das Register kann nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion abgefragt werden; zu Lebzeiten des Erblassers setzt dies sein Einverständnis voraus. Naturgemäß steht beim Start des neuen zentralen Testamentsregister noch nicht der Datenbestand aller hinterlegten Urkunden zur Verfügung, wird jedoch in den nächsten Jahren schrittweise wachsen. Weiter Infos finden Sie unter testamentsregister.de.
2D Steuerberatung in Düsseldorf
