Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht

25.01.2012 Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das FG Baden-Württemberg hat mit dem 6 K 1880/10 vom 11.01.2012 entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen einkommensteuerlich abzugsfähig sind.



Zwar hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung steuerlich abzugsfähig sind, dies gelte - so das FG Baden-Württemberg - nicht auch für Adoptionskosten. Diese seien weder zwangsläufig noch stellt die Adoption eine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung dar.

 

Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen und und auch von den Klägern eingelegt (Az. beim BFH VI R 60/11)