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04.04.2012 Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer unzulässig
Der nach § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende (bezahlte) Erholungsurlaub beträgt gem. § 3 Abs. 1 BurlG mindestens 24 Werktage.
Tarifverträge sehen zum Teil eine altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs vor, die vom Alter des Arbeitnehmers abhängig ist. Dabei steigt der tarifvertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch mit
dem Alter des Beschäftigten.
Eine bei einem Landkreis beschäftigte Arbeitnehmerin, deren Beschäftigungsverhältnis dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterlage, klagte gegen die im Tarifvertrag enthaltene
altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs (bis zum 30. Lebensjahr = 26 Urlaubstage; bis zum 40. Lebensjahr = 29 Urlaubstage; nach dem 40. Lebensjahr = 30 Urlaubstage) mit dem Argument, die
tarifvertragliche Regelung verstoße gegen das Altersdiskriminierungsverbot, das sich aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) i.V.m. § 1 AGG ergibt. Aufgrund ihres Alters
standen der Klägerin nur 29 Tage statt der maximalen 30 Tage Urlaub zu.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten der Klägerin, weil eine Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter des Beschäftigten gegen das gesetzliche Verbot der Benachteiligung
wegen des Alters verstößt. Im entschiedenen Fall könne der Verstoß nur beseitigt werden, indem der Urlaubsanspruch der Klägerin „nach oben“ auf 30 Tage angepasst wird.
Die Richter waren der Auffassung, dass die tarifvertragliche Staffelung der Urlaubsdauer nicht mit dem Argument wirksam begründet werden kann, dass ältere Menschen ein gesteigertes Erholungsbedürfnis
haben, denn dieses Bedürfniss ließe sich im Hinblick auf die Altersstufen von 30 und 40 Jahren kaum begründen.
Die Entscheidung des BAG hat zwar zunächst nur eine unmittelbare Auswirkung auf die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterliegenden Beschäftigten, Auswirkungen auf andere Branchen
sind jedoch zu erwarten. Einem Gerichtssprecher zufolge könnten entsprechende Urlaubszeitregelungen in anderen Branchen mit Staffelungen in Altersstufen von 30 und 40 Jahre ebenfalls problematisch
werden, höhere Alterstufen mit 50 bis 55 Jahren dagegen eher nicht.
Fazit: Alles im Fluss – das Urteil des BAG trägt dazu bei Rechtsunsicherheit zu fördern. Auswirkungen auf andere Branchen sind unklar, die angedeutete Öffnung für eine unschädliche Staffelung des
Urlaubsanspruchs mit höheren Altersstufen weder konkret noch ist erkennbar, wie diese Differenzierung mit dem Diskriminierungsverbot in Einklang zu bringen ist. Eine bisschen Altersdiskriminierung
ist also doch zulässig?
Verfasser: Steuerberater Dr. Ingo Dorozala, 2D Steuerberatung Düsseldorf
2D Steuerberatung in Düsseldorf
