Steuerrecht privat
5.01.2012 Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Das FG Baden-Württemberg hat mit dem 6 K 1880/10 vom 11.01.2012 entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen einkommensteuerlich abzugsfähig sind.
Zwar hat der BFH entschieden, dass die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung steuerlich abzugsfähig sind, dies gelte - so das FG Baden-Württemberg - nicht auch für Adoptionskosten. Diese seien weder zwangsläufig noch stellt die Adoption eine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung dar.
Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen und und auch von den Klägern eingelegt (Az. beim BFH VI R 60/11).
18.01.2012 Kosten für erste Berufsausbildung doch Betriebsausgaben oder Werbungskosten?
Der BFH hatte in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass Kosten für die erste Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten bzw. vorweggenommene Betriebsausgaben einkommensteuerlich geltend gemacht werden können.
Da z.B. bei einem Studenten den Ausbildungskosten regelmäßig keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstehen, könnten so über Jahre der Ausbildung ein steuerlicher Verlustvortrag gebildet werden, der Gewinne oder Gehalt nach Abschluss der Ausbildung in Höhe des Verlustvortrags steuerfrei stellt.
Der Gesetzgeber fürchtete Steuerausfälle und änderte als Reaktion auf das BFH-Urteil postwendend das Gesetz. Nach aktueller Gesetzeslage sind die Kosten erst Erstausbildung lediglich im Rahmen der Sonderausgaben bis max. 4000 € (ab 2012: max. 6000 €) steuerlich abzugsfähig, nicht jedoch als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mit der Möglichkeiten, Verlustvorträge zu bilden.
Gegen die Folgen der Neuregelung läuft bereits ein Musterverfahren vor dem FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 4245/11). Betroffene, die ihre Erstausbildungskosten weiterhin als vorweggenommene Werbungskosten / Betriebsausgaben steuerlich ansetzen wollen, dies jedoch aufgrund der Gesetzeslage vom Finanzamt nicht anerkannt bekommen, können Einspruch einlegen und mit Verweis auf das Musterverfahren den Antrag stellen, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.
Anmerkung: Wer bereits eine Berufsausbildung / Studium abgeschlossen hat und eine weitere Ausbildung anschließt, kann nach derzeitigem Stand die Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten / Betriebsausgaben geltend machen (zuletzt z.B. FG Niedersachen, Urteil 11 K 467/09 vom 03.11.2011).
Tipps:
1. Das Finanzamt hat den Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt: Einspruch einlegen, sich auf das Musterverfahren beziehen und Antrag stellen, das Verfahren ruhen zu lassen.
2. Der Einspruch wurde bereits eingelegt und der Steuerpflichtige wurde aufgefordert, den Einspruch zurückzunehmen: Einspruch nicht zurücknehmen, auf das Musterverfahren verweisen und den Antrag stellen, den Einspruch bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen zu lassen.
3. Noch keine Steuererklärung abgegeben: Sofern aus anderen Gründen keine Verpflichtung bestand, eine Steuererklärung einzureichen, kann jetzt noch abgewartet werden; immerhin können die Steuererklärungen für 4 Jahre rückwirkend eingereicht werden.
02.12.2012 Kriterium Tätigkeitsmittelpunkt beim häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden, wenn
- entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder
- wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10) und der Richter (BFH-Urteil vom 08.12.2011, Az. VI R 13/11) entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt.
Beiden Berufsgruppen steht regelmäßig ein Arbeitsplatz in Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung (Hochschule bzw. Gericht), so dass ein Ansatz von Raumkosten als Werbungskosten nur in Betracht käme, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung wäre. Dies – so der BFH – ist jedoch bei beiden Berufsgruppen nicht der Fall:
Beim Hochschullehrer wird der Mittelpunkt durch die Vorlesungen in der Hochschule und für Richter durch die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht bestimmt.
Ohnehin ist die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen auf 1.250 € beschränkt. Detailfragen dazu sind dem BMF-Schreiben IV C 6 - S 2145/07/10002 vom 02.03.2011 zu entnehmen, dass beim BMF hier zum Download zur Verfügung steht:
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