Beratung des Begünstigten (Vermächtnisnehmer / Auflagenbegünstigter / Beschenkter / Pflichtteilsbegünstigter)

- Beratung über Annahme oder Ausschlagung bei Erbschaft / Schenkung / Vermächtnis
- Beratung über Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
- Beratung über steuerliche Konsequenzen infolge von Vermögensübertragungen
- Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
Auch beim Empfänger einer Schenkung, eines Erbes oder Vermächtnisses kann Beratungs-bedarf bestehen, unabhängig davon, ob die Begünstigung unmittelbarer Natur ist oder noch in der Zukunft liegt.
Insbesondere in folgenden Fällen kann es für den Erben, Nacherben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten oder Beschenkten sinnvoll sein, sich beraten zu lassen:
- Bei sog. gemischten Schenkungen, d.h. wenn die Schenkung nicht vollständig unentgeltlich erfolgt, weil der Beschenkte eine Gegenleistung zu erbringen hat, sollten die schenkung- und ertragsteuerlichen Konsequenzen überprüft werden.
- Wird die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs erwogen, sind die daraus resultierenden Konsequenzen zu erwägen, weil z.B. letztwillige Verfügungen für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils „Strafklauseln“ vorsehen können.
- Gehört der Begünstigte zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist zu untersuchen, ob die Ausschlagung des Erbes oder Vermächtnisses verbunden mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches sinnvoll ist.
- Soll ein Familienmitglied mit Blick auf eine Unternehmensnachfolge eine bestimmte Ausbildung antreten, könnte zur Absicherung des Nachfolgers ein Erbvertrag oder eine stufenweise Schenkung von Anteilen in Betracht kommen.
- Sieht ein Nacherbe das im Nacherbfall ihm zustehende Vermögen durch Handlungen des Vorerben gefährdet, sind Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens zu erwirken (Verfügungsbeschränkungen; Hinterlegung von Sicherheiten).
- Bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer letztwilligen Verfügung oder hat der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Vermögen in der Absicht verschenkt, den Erben zu schaden, sind eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung bzw. die Herausgabe des verschenkten Vermögens zu erwägen.
- Sind Schulden des Erblassers vorhanden oder ist sogar eine Überschuldung des Nachlasses nicht auszuschließen, sollten die zu ergreifenden Maßnahmen schon aus Gründen einer möglichen Erbenhaftung mit einem Berater abgestimmt werden.
Die vorstehende Aufzählung ist gewiss nicht vollständig, soll jedoch deutlich machen, dass Erbschaften, Schenkungen oder Vermächtnisse nicht immer nur mit Vorteilen verbunden sind. Zu ihrer Sicherung, Geltendmachung oder Optimierung der damit verbundenen Vermögensvorteile wie auch zur Minimierung der Steuerbelastung oder etwaiger Erbenhaftungen ist die Einschaltung eines Beraters in vielen Fällen empfehlenswert.
2D Steuerberatung in Düsseldorf
