Beratung des Erblassers / Schenkers: Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil & Schenkung

 

 

 

 

Heredis fletus sub persona risus est -

Das Weinen des Erben ist ein maskiertes Lachen
(führte zum Sinnbild des lachenden Erben)

 

 

Wir bieten:

  • Gestaltungsberatung für steuerschonende letztwillige Verfügungen
    • Einzeltestament
    • Ehegattentestament
    • Erbvertrag
  • Gestaltungsberatung für steuerschonende Schenkungen



1. Gestaltung jetzt - nicht später!

Werden keine Verfügungen für den Todesfall getroffen, sei es durch Testament oder Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die daraus resultierenden erbrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen sind nur Wenigen bewusst und in vielen Fällen auch nicht gewollt.

 

Sinnvoll ist es daher, frühzeitig über Gestaltungen nachzudenken und diese durch Testament oder Erbvertrag umzusetzen. Darüber hinaus ist eine Überprüfung der getroffenen Regelungen in regelmäßigen Abständen – z.B. jährlich – empfehlenswert, denn die Lebensumstände unterliegen im Zeitablauf Veränderungen, die Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen könnten.

 

Da die Reflektion über den eigenen Tod und seine Konsequenzen in unserer Gesellschaft mit einem Tabu belegt ist, wird überdies häufig nicht der rechte Zeitpunkt wahrgenommen, zu dem Regelungen getroffen werden sollten:

Nicht das Lebensalter sollte den Zeitpunkt für Maßnahmen bestimmen, sondern Ereignisse, die wir zu den „Meilensteinen“ im Leben eines Menschen zählen würden. Zu solchen Ereignissen gehören z.B. die Volljährigkeit, der Abschluss einer Berufsausbildung, die Heirat, die Geburt von Kindern oder Enkeln, Scheidungen ebenso wie die Gründung eines Unternehmens.

 

Dabei ist zu beachten: „Frühzeitig“ Regelungen zu treffen, kann in bestimmten Fällen auch „rechtzeitig“ bedeuten; dazu zwei Beispiele:

  • Soll z.B. bei Auflösung einer kinderlosen Ehe durch Versterben eines Ehegatten gewährleistet sein, dass das Familienvermögen des Verstorbenen in seinem Familienstamm verbleibt, ist ein Pflichtteilsverzicht des überlebenden Ehegatten erforderlich. Daher sollte in Anbetracht der heutigen Scheidungsrate schon vor dem Gang zum Standesamt ein Ehevertrag abgeschlossen werden, der in einem zusätzlichen erbvertraglichen Teil  entsprechende Regelungen vorsieht, die das Erbrecht des überlebenden Ehegatten beschränken; erfahrungsgemäß sind Ehegatten nämlich nach erfolgter Eheschließung schwerer zu einem Pflichtteilsverzicht zu bewegen.                                                                                                       
  • Die Wechselwirkungen zwischen Erbrecht und dem jeweiligen ehelichen Güterstand sind im Interesse der Fortexistenz eines Unternehmens schon vor der Eheschließung abzustimmen: So sieht z.B. der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, dass das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen im Falle einer Scheidung oder im Todesfall zu gleichen Hälften aufgeteilt wird. Konsequenz:

    Wurde das Unternehmen während der Ehe aufgebaut, steht dem Ehepartner dann zum Zeitpunkt einer möglichen Ehescheidung die Hälfte des erwirtschafteten Unternehmenswertes zu. Dieser Anspruch besteht in Geld und sofort.

    In vielen Fällen zieht die Befriedigung dieses Anspruchs einen für das Unternehmen nicht zu verkraftenden „Aderlass“ dar. Hier käme z.B. ein Ehevertrag mit der Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft in Betracht, in der einzelne Vermögensgegenstände bzw. das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden, oder die Vereinbarung der Gütertrennung für den Scheidungsfall. Sollen derartige "Vorbeugemaßnahmen" für den Fall einer Scheidung getroffen werden, sind die damit gleichzeitig verbundenen - häufig nachteiligen - Konsequenzen für den Todesfall sorgsam abzuwägen.

2. Gestaltungsziele und Rolle des Beraters

Letztlich stehen bei den meisten Mandanten eine abgesicherte Versorgung der Hinterbliebenen sowie eine sinnvolle und faire Aufteilung des Vermögens, die Sicherung des Familienfriedens und die Fortexistenz ihres Unternehmens im Mittelpunkt ihrer Überlegungen.

 

Die Absicht, Steuern zu sparen, sollte hingegen nicht die treibende Kraft sein, denn das Gestaltungskonzept muss insgesamt in sich stimmig sein. Empfehlenswert ist jedoch, sich nicht allein auf letztwillige Verfügungen zu beschränken, sondern auch Schenkungen zu Lebzeiten in Betracht zu ziehen, um steuerliche Freibeträge optimal zu nutzen.

 

Aufgabe des Beraters ist in allen diesen Fällen, dem Mandanten zu helfen, seine Wünsche zu identifizieren, zu ordnen und schließlich seinen Willen in eine rechtliche Regelung münden zu lassen. Dies erfordert in besonderem Maße Offenheit, Vertrauen und Kooperation vom Mandanten, ohne die eine problemorientierte Erfassung und Analyse des Sachverhalts nicht möglich ist. Der Berater ist - zum Nutzen des Mandanten - gehalten, das Umfeld auszuleuchten und die Besonderheiten aufzuspüren, die den Mandanten, seine Familie und das Vermögen kennzeichnen, um eine individuelle, konfliktarme und steuerschonende Gestaltung zu entwickeln.

Die zu erörternden Fragen sind vielfältiger Natur; sie können bei Auslandsberührung sich kompliziert gestalten, in Einzelfällen wird die Gründung einer Stiftung oder der Einsatz eines Testamentsvollstreckers zum Schutz eines überschuldeten oder unerfahrenen Erben ratsam sein, sie können aber auch bis hin zu Wohnsitzverlagerungen ins Ausland oder der Änderung der Staatsangehörigkeit reichen.

 

Unternehmer sollten darüber hinaus bedenken: Ein fehlendes oder im unternehmerischen Sinne verkehrtes Testament hat schon so manches Unternehmen ins Straucheln und Familien an den Rand des Abgrunds gebracht.

Ein Berater kann Ihnen helfen, z.B. Nachteile für die Flexibilität Ihres Unternehmens zu vermeiden, wie sie z.B. aus nahezu handlungsunfähigen Erbengemeinschaften oder durch die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts wg. minderjähriger Erben entstehen können. Darüber hinaus ist bei der Beteiligung an einer Gesellschaft stets ein besonderes Augenmerk auf die Harmonisierung von Testament/Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag zu richten, denn viele Gesellschaftsverträge sehen für den Ausfall eines Gesellschafters und den Verkauf von Anteilen spezifische Regelungen vor.

 

Fazit: Unabhängig davon, ob es sich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt, lassen Sie sich beraten beim Entwurf oder der Überprüfung und Überarbeitung von letztwilligen Verfügungen (Testamente / Erbverträge) bzw. von Schenkungen oder von Eheverträgen! Legen Sie darüber hinaus einen Notfallhandbuch an und aktualisieren Sie diese Unterlagen regelmäßig, zumindest einmal jährlich!