Eckwerte zur Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

1. Allgemeines


Ausgangspunkt für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Bewertung des übertragenen Vermögens. Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke wird für die meisten Vermögensgegenstände der sog. gemeine Wert herangezogen (~ Markt-/Verkehrswert). 

 

Die Höhe der Steuer richtet sich dann im Grundsatz

  • zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Begünstigenden und Begünstigten (bestimmt die Steuerklasse),                                                                                                                                            
  • zum anderen nach dem Wert des übertragenen Vermögens (bestimmt den Steuersatz innerhalb der Steuerklasse)                                                                                                                                                                      
  • sowie nach den gesetzlichen Freibeträgen,

die nachfolgend – ohne auf Ausnahmen und Besonderheiten, wie z.B. Steuerberfreiungen einzugehen – zusammengefasst werden.

 

2. Steuerklassen i.S.d. § 15 ErbStG


Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz differenziert die Erwerber in drei Steuerklassen:

 

Zur Steuerklasse I gehören:

  1. der Ehegatte,
  2. die Kinder und Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Zur Steuerklasse II gehören:

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte;

Zur Steuerklasse III gehören:

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

 

3. Freibeträge i.S.d. § 16 ErbStG


Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht der Erwerb

  1. des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro;
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;
  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;
  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;
  6. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.

Hinweis: Es gibt noch eine Reihe weiterer Freibeträge bzw. Steuerberfreiungstatbestände, wie z.B. die Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG und der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.

 

4. Steuersätze i.S.d. § 19 ErbStG


Der anzuwendende Steuersatz ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 

Wert des steuerpfl. Erwerbs bis Steuersatz für St.Kl. I Steuersatz für St.Kl. II Steuersatz für StKl. III
75 T€ 7 % 15 % 30 %
300 T€ 11 % 20 % 30 %
600 T€ 15 % 25 % 30 %
6.000 T€ 19 % 30 % 30 %
13.000 T€ 23 % 35 % 50 %
26.000 T€ 27 % 40 % 50 %
>26.000 T€ 30 % 43 % 50 %

 

Die Größe "steuerpflichtiger Erwerb" versteht sich nach Abzug von Freibeträgen. Beispiel: Erhält ein Kind eine Schenkung von seinem Vater in Höhe von 600 T€, ist zunächst der persönliche Freibetrag von 400 T€ in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein steuerpflichtiger Erwerb von 200 T€, der mit 11% zu versteuern ist.