Eckwerte zur Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
1. Allgemeines
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Bewertung des übertragenen Vermögens. Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke wird für die meisten Vermögensgegenstände der sog. gemeine Wert herangezogen (~ Markt-/Verkehrswert).
Die Höhe der Steuer richtet sich dann im Grundsatz
- zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Begünstigenden und Begünstigten (bestimmt die Steuerklasse),
- zum anderen nach dem Wert des übertragenen Vermögens (bestimmt den Steuersatz innerhalb der Steuerklasse)
- sowie nach den gesetzlichen Freibeträgen,
die nachfolgend – ohne auf Ausnahmen und Besonderheiten, wie z.B. Steuerberfreiungen einzugehen – zusammengefasst werden.
2. Steuerklassen i.S.d. § 15 ErbStG
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz differenziert die Erwerber in drei Steuerklassen:
Zur Steuerklasse I gehören:
- der Ehegatte,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Zur Steuerklasse II gehören:
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte;
Zur Steuerklasse III gehören:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
3. Freibeträge i.S.d. § 16 ErbStG
Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht der Erwerb
- des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro;
- der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;
- der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;
- der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;
- der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;
- der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.
Hinweis: Es gibt noch eine Reihe weiterer Freibeträge bzw. Steuerberfreiungstatbestände, wie z.B. die Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG und der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.
4. Steuersätze i.S.d. § 19 ErbStG
Der anzuwendende Steuersatz ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
| Wert des steuerpfl. Erwerbs bis | Steuersatz für St.Kl. I | Steuersatz für St.Kl. II | Steuersatz für StKl. III |
| 75 T€ | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300 T€ | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600 T€ | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000 T€ | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000 T€ | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000 T€ | 27 % | 40 % | 50 % |
| >26.000 T€ | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Größe "steuerpflichtiger Erwerb" versteht sich nach Abzug von Freibeträgen. Beispiel: Erhält ein Kind eine Schenkung von seinem Vater in Höhe von 600 T€, ist zunächst der persönliche Freibetrag von 400 T€ in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein steuerpflichtiger Erwerb von 200 T€, der mit 11% zu versteuern ist.
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