Erbschaftsteuer

Wir erstellen Steuererklärungen bei
- Erbschaft
- Vermächtnis
- Pflichtteil
- Schenkung
1. Zum Wesen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
In Deutschland unterliegen der Erbschaftsteuer sowohl unentgeltliche Vermögensübergänge von Todes wegen von einer Person auf eine andere (Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil) als auch – um Steuerumgehungen entgegenzuwirken – unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden (Schenkungen) und Zweckzuwendungen.
Die Höhe der Steuer richtet sich im Grundsatz zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Begünstigenden und Begünstigten (bestimmt die Steuerklasse), zum anderen nach dem Wert des übertragenen Vermögens (bestimmt den Steuersatz innerhalb der Steuerklasse). Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der tabellarischen Übersicht auf der Seite "Eckwerte Erbschaftsteuer".
Die Steuer schuldet bei Erwerben von Todes wegen jede Person, der ein Erwerb anfällt, also jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter hinsichtlich des auf ihn entfallenden Erwerbs. Bei Schenkungen ist neben dem Erwerber auch der Schenker selbst Steuerschuldner; letzterer kann jedoch im allgemeinen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Einziehung der Steuer beim Beschenkten erfolglos war.
2. Pflicht zur Anmeldung bei der Finanzverwaltung / Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung
Im Grundsatz ist jeder Erwerb, der der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden; bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anmeldung verpflichtet. Die schriftliche Anmeldung erfolgt nicht auf einem amtlichen Formular. Die Mindestangaben ergeben sich aus § 30 Abs. 4 ErbStG; es sind dies:
- Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
- Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
- Gegenstand und Wert des Erwerbs;
- Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
- frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Die Anmeldepflicht entfällt jedoch, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist. In allen genannten Fällen informiert das Gericht, der Notar oder das Konsulat die Finanzverwaltung, so dass eine Anmeldung durch den Erwerber nicht mehr erforderlich ist.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach der einzelne Erwerber unaufgefordert eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung abzugeben hat; die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung entsteht erst mit der entsprechenden Aufforderung des Finanzamtes. Für die Steuererklärung sind die vom Finanzamt zur Verfügung gestellten amtlichen Vordrucke zu verwenden. Die Abgabe hat innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist zu erfolgen, die mindestens einen Monat beträgt.
Jeder Erbe kann für sich allein eine Steuererklärung einreichen. Es ist jedoch auch zulässig, dass mehrere Erben die Steuererklärung gemeinsam abgeben. Eine gemeinsame Erklärung kann dabei von den Erben insgesamt, von einem Teil der Erben oder auch von einem Erben für alle abgegeben werden. Sind die Erben einverstanden, kann auch ein Vermächtnisnehmer in die Steuererklärung miteinbezogen werden. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, gibt er die Steuererklärung für die Erben ab.
Zuständig für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nicht – wie man vermuten könnte – das Finanzamt, bei dem der Erblasser/Schenker oder der jeweilige Erwerbsempfänger einkommensteuerlich geführt wird. Die Zuständigkeit für die Verwaltung dieser Steuer ist vielmehr so geregelt, dass jeweils ein bestimmtes Finanzamt die Fälle zentral für eine Reihe von Finanzamtsbezirken bearbeitet: So ist z.B. das Finanzamt Velbert zuständig für alle Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle aus den Finanzamtsbezirken Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld.
Stets sollte sich ein Erwerber im Klaren darüber sein, dass z.B. Banken, sonstige Vermögensverwalter und Vermögensverwahrer und Versicherungsunternehmen einer separaten gesetzlichen Anzeigepflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterliegen. Daher ist ratsam, sowohl bei der Anmeldung des Erwerbs beim Finanzamt als auch in der Steuererklärung auf vollständige Angaben zu achten, um leichtfertige Steuerverkürzungen oder Steuerhinterziehungen zu vermeiden; etwaige nachträglich entdeckten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten sollten umgehend und unaufgefordert berichtigt werden.
3. Erstellen der Steuererklärung durch den Berater
Zweifellos ist kein Erwerber verpflichtet, die Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung durch einen Berater erstellen zu lassen. Für die Einschaltung eines Beraters sprechen eine Reihe von Gründen:
- Die Erbschaft- und Schenkungsteuer gehört nicht – wie z.B. die Lohn- und Einkommensteuer – zu den periodisch wieder-kehrenden Steuerarten. Der Laie ist daher regelmäßig nicht vertraut mit den vielfältigen Formen zivilrechtlicher Gestaltungen und deren steuerlichen Würdigung.
- Darüber hinaus enthält die für Laien verständliche Einführungsliteratur zum Thema Erbrecht überwiegend nur grobe Zusammenfassungen zu Fragen der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bewertung von Vermögen und der Technik der Steuererklärung.
- Ferner sind für Laien – im Gegensatz zur Thematik der Selbsterstellung von Einkommensteuererklä-rungen am heimischen Computer – kaum brauchbare Softwareprogramme erhältlich, die eine computergestützte, selbständige Erstellung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärungen ermöglicht.
- Nicht zuletzt sind nicht wenige Erwerber aus zeitlichen oder emotionalen Gründen nicht in der Lage, die erforderliche Steuererklärung selbst zu erstellen.
Wenn Sie Interesse an der Erstellung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung durch einen Berater haben, nehmen Sie Kontakt auf! Entscheiden Sie sich für einen auf dieses Beratungsfeld spezialisierten Steuerberater!
2D Steuerberatung in Düsseldorf
