Dokumentation internationaler Verrechnungspreise (transfer pricing)

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Die deutsche Finanzverwaltung kann von Unternehmen verlangen, binnen 60 bzw. 30 Tagen eine vollständige Dokumentation vorzulegen, in der nachgewiesen wird, dass die Verrechnungspreise für grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen marktüblich, d.h. wie unter fremden Dritten vereinbart sind.

 

  

Wird keine Dokumentation der Verrechnungspreise vorgelegt, wird diese zu spät eingereicht oder ist die Dokumentation unzureichend, drohen - neben den Steuern - Strafzuschläge von bis zu 1 Million €.

 

Die 2D Steuerberatung erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem Mandanten Dokumentationen von Verrechnungspreisen für grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen.

Verrechnungspreis

Als Verrechnungspreis – auch Transferpreis oder Konzernver-rechnungspreis genannt wird insbesondere derjenige Preis bezeichnet, der zwischen sogenannten verbundenen Unternehmen (z.B. Konzerngesellschaften) für ausgetauschte Güter und Dienstleistungen (z. B. Lizenzen, Darlehen, Management- und Marketing- oder Beratungsdienstleistungen) in Rechnung gestellt wird.

Gewinnverlagerung zwischen verbundenen Unternehmen durch nicht marktgerechte Verrechnungspreise

Überschreitet oder unterschreitet ein Verrechnungspreis den zum Vergleich heranzuziehenden Marktpreis, der sich als Funktion aus Angebot und Nachfrage zwischen unabhängigen Marktteilnehmern bildet, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den Gewinn beider Unternehmen; ein Bespiel:

 

Kauft eine deutsche Vertriebsgesellschaft bei ihrer japanischen Muttergesellschaften Waren - im Vergleich zum Markt - zu überhöhten Preisen ein, wird der steuerpflichtige Gewinn der deutschen Vertriebsgesellschaft wegen vergleichsweise zu hoher Kosten gemindert, während das japanische Stammhaus vergleichsweise höhere Gewinne erzielt.

 

Durch nicht marktgerechte Verrechnungspreise lassen sich daher - bewusst oder unbewusst - Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen verlagern.

Grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen werden steuerlich korrigiert

Werden Gewinne auf diese Weise zwischen verbundenen Unternehmen verlagert, die in unterschiedlichen Ländern ansässig und steuerpflichtig sind, schlägt sich die Gewinnverlagerung auf die jeweilige Höhe des steuerpflichtigen Gewinns durch.

 

Insbesondere der Staat, dessen Steueraufkommen durch die Verlagerung von Gewinnen gemindert wird, hat ein signifikantes Interesse daran, dass verbundene Unternehmen für grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen Verrechnungspreise vereinbaren, die der Höhe nach wie unter fremden Dritten, also marktgerecht vereinbart sind (Fremdvergleich oder Drittvergleich).
 
Die Steuergesetze der meisten Länder sehen daher vor, dass die Verrechnungspreise diesem Fremdvergleich standhalten müssen. Bestehen die Verrechnungspreise dem Fremdvergleich nicht und wurde der steuerpflichtige Gewinn durch zu hohe Verrechnungspreise unzulässig gemindert, ist der Gewinn für steuerliche Zwecke zu korrigierend zu erhöhen.

Pflicht zur Dokumentation von Verrechnungspreisen für grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG

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Da insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen der Einfluss- und Kontrollbereich der Finanzverwaltung beschränkt ist, unterliegt der Steuerpflichtige erhöhten Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung steuerrelevanter Sachverhalte. Dies gilt auch für die Verrechnungspreise.

 

 

Steuerpflichtige haben in Deutschland nach § 90 Abs. 3 AO (Abgabenordnung) bei Vorgängen mit Auslandsbezug Aufzeichnungen über Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG (Außensteuergesetz) zu erstellen.

 

Kurze Fristen zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation und hohe Strafen bei unzureichenden oder fehlenden Verrechnungspreisdokumentationen

Die Aufzeichnung muss innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung des Finanzamts eingehen (Ausnahme: außergewöhnliche Geschäftsvorgänge innerhalb von 30 Tagen).

 

Gemäß § 162 AO sind die deutschen Steuerbehörden berechtigt, die Steuergrundlage zu schätzen sowie zusätzliche (Straf)-Zuschläge zu erheben, falls der Steuerpflichtige die Aufzeichnung nicht gemäß § 90 Abs. 3 AO einreicht oder andere Verstöße begeht.

 

Beispiel: Falls die Dokumentation nicht innerhalb der vorgegebenen Frist eingereicht wird, kann eine Steuerstrafe von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.

2D Steuerberatung berät zu Verrechnungspreisen

Wir stehen Ihnen beratend zur Seite:

  • steuerlichen Prüfung von Verträgen über grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen
  • bei der Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
  • bei der Verteidigung von Verrechnungspreisen im Rahmen von Betriebsprüfungen.

 

Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf.

Ihr Ansprechpartner:

Steuerberater Dr. Ingo Dorozala